Satzung

 


Präambel

Im Rahmen der Satzung regelt der Wassersportverein Seeland Harz e.V. seine Angelegenheiten mit Festlegungen in der Vereinsordnung und in Vereinsprotokollen. Die jeweils neuste Fassung wird am Vereinssitz durch Auslage und auf der Internetpräsenz veröffentlicht.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Wassersportverein Seeland Harz e.V. (im Folgenden WSH genannt) und wurde am 27.06.2019 gegründet. Am 17.10.2019 wurde der WSH in das Vereinsregister Amtsge- richt Stendal unter der Nr. VR 5530 eingetragen.
Sitz des Vereins ist die Stadt Seeland, PLZ 06449. Die Surfwiese am Concordia See mit seinem Lager- gebäude (Container) ist das Domizil und liegt an der Nordostseite des Concordia Sees im Gebiet der Stadt Seeland. Die Geschäftsadresse ist Wassersportverein Seeland Harz e.V., Grünstraße 1, 06485 Quedlinburg / OT Bad Suderode.

§ 2 Zweck

(1) Der WSH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports.
Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. a)  dieFörderungsportlicherÜbungenundLeistungenindenSportartenKitesurfing,Windsurfing,Stand Up Paddling (SUP), Segelsport und Kanusport und vergleichbaren Wassersportarten,

  2. b)  die Förderung der körperlichen Ertüchtigung aller Altersgruppen und Fähigkeitsstufen.

  3. c)  durchBetreibungv.g.SportartenprimäraufdemConcordiaSeeindemdafürvorgesehenenBereich mit einer ausgewiesenen Strand- bzw. Uferzone als Einstiegs- und Landezone und sekundär auch anderen Gewässern, sowohl im Bereich anderer einheimischer und überregionaler (ausländischer)

    Binnengewässer, als auch auf Gewässern im maritimen Bereich.

  4. d)  Betreibung eines Lagers / Containers am Concordia See auf der Surf- Wiese

  5. e)  optionale Betreibung von Bootsliegeplätzen (z.B. für Hilfe und Rescue).

  6. f)  Sicherstellung der Auflagen der Betreiberin (Seeland GmbH), der Bedingungen der Allgemeinverfü-

    gung zur Regelung des Gemeingebrauchs und der Seeordnung der See-Eigentümerin LMBV, durch Vollzug der Einhaltung der Nutzungsordnung des WSH.

Ziel ist es, den Wassersport insbesondere am Concordia See einer breiten Allgemeinheit zugänglich zu machen, besonders durch die Sportarten Kitesurfing / Windsurfing / Segeln / Stand Up Paddling. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training primär am Concordia See und an Wettkämpfen teilzunehmen.

  • Der Wassersportverein Seeland Harz e.V. unterstützt seine Mitglieder körperlich bei der Erhaltung von Fitness und Gesundheit und fördert die gegenseitige Achtung, Humanität und Kameradschaft- lichkeit.

  • Der Wassersportverein Seeland Harz e.V. räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölke- rungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz politischer, religiöser und weltanschau- licher Toleranz und Neutralität. Der Wassersportverein Seeland Harz e.V. verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

  • Die Sportler des WSH treten ausdrücklich für einen humanen, manipulations- und dopingfreien Sport ein und erkennen das Anti-Doping-Regelwerk der nationalen und internationalen Anti-Doping-Agen- turen NADA und WADA an.

  • Zum Erreichen der Vereinszwecke übernimmt der Wassersportverein Seeland Harz e.V. folgende Aufgaben:

    1. a)  Durchführung eines regelmäßigen Übungs- und Bereitstellungsbetriebes für alle gesundheitlich ausreichend tauglichen Alters- und Personengruppen

    2. b)  Wettkämpfe

    3. c)  Teilnahme an auswärtigen Sportveranstaltungen

    4. d)  Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

    5. e)  Veröffentlichungen in der Presse

  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des Vereins (§ 4) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis- mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind der Vereinsvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schrift- führer, den Spartenvertretern Kitesurfing und Stand Up Paddling, Windsurfing, Segeln und einem Ver- treter der Vereinsjugend.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein allein, gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Vorstand kann beschließen weitere Mitglieder zu kooptieren, welche an den Vorstandssitzungen mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht, teilnehmen können.
Der Vertreter der Vereinsjugend wird durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Mitglie- derversammlung bestätigt.

(3) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden bei jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt, um überlappende Wahlperioden zu erreichen. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, wobei die Sitzungen vom Vorsitzenden oder seinem Stell- vertreter unter Nennung von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand sollte einmal im Quartal tagen.
Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage, in besonders eilbedürftigen Fällen kann sie auf 3 Tage verkürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder an- wesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mit- glieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und auf der Internetseite zu veröffentlichen.

(5) Sollten neben dem Vorstand Personen mit Geschäftsführungs- oder Verwaltungsaufgaben betraut werden, so dürfen diese Personen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Wassersportverein See- land Harz e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(6) Nach dem Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands während der Amtszeit ist innerhalb von 3 Mo- naten auf einer Mitgliederversammlung die Nachwahl vorzunehmen. Das ausscheidende Vorstandsmit- glied ist im Falle des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen zu entlasten.

§ 5 Befugnisse des Vorstands

(1) Der Vereinsvorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und legt die Tagesordnung fest.

(2) Ein Vereinsvorstandsmitglied leitet die Versammlung. Sollte die Versammlung nicht von einem Ver- einsvorstandsmitglied geleitet werden können, wird ein Versammlungsleiter durch die anwesenden Mit- glieder mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der für die Beschlüsse des Vorstands erforderlichen Schrift- stücke. Er hat über jede Versammlung ein Protokoll anzufertigen, das mit dem Vorstand abzustimmen ist.

(4) Der Schatzmeister des Vereins verwaltet die zentralen Finanzen des Vereins. Er führt und pflegt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied die Mitgliederkartei des Ver- eins. Der Schatzmeister ist verpflichtet, über rechenschaftspflichtige Einnahmen, Ausgaben sowie Ver- mögen Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und nach den Vorschriften des Vereinsrechts zu führen. Der Schatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des jährlichen Finanzbe- richtes an die Mitgliederversammlung und überwacht die satzungsgemäße Verwendung der Mittel.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und wird einmal im Jahr als ordentli- che Mitgliederversammlung einberufen und als außerordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(2) Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vereinsvorstand mit einer Frist von 4 Wochen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Email-Adresse, welche in der Geschäftsstelle hinterlegt wurde, aus.

(3) Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Über die Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung ist unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die Tagesordnung wird vom Vereinsvorstand festgelegt und bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bis spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung kann jedes Mit- glied schriftlich beim Vereinsvorstand eine Ergänzung oder Erweiterung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die vom Vorstand nicht angenommen werden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung aus der Mitte der Mitglieder gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Ver- eins zum Gegenstand haben.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der ab- gegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

(6) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich möglichst im ersten Quartal zusammen. Ohne besonderen Antrag sind auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln:

a) Jahresberichte des Vorstandes
b) Kassen- und Revisionsbericht
c) Wahl der Kassenprüfer
d) Beschluss über den Haushaltsplan

(7) Abstimmungen sind per Handzeichen oder bei Antrag und mehrheitlichen Beschluss der Mitglieder- versammlung geheim mit Stimmzettel durchzuführen.

(8) Wenn mindestens 15% der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung fordern, ist einem Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen stattzugeben.

§ 7 Finanzwirtschaft und Haushalt

  1. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Einnahmen und Ausgaben müssen im Gleichgewicht sein. Es gilt der Grundsatz der wirtschaftli-

    chen und sparsamen Haushaltsführung.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, welche die Buchhaltung des Schatzmeisters auf

    Übereinstimmung der Buchungen mit den Belegen und die satzungsmäßige Mittelverwendung

    jährlich prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis berichten.

  4. Der Haushaltplan wird vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister mit Zustimmung des Vorstandes

    aufgestellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  5. Mittelplanung und Verwendung

    1. (1)  Notwendige Bestandteile des Haushaltplans sind:

      • Zusammenstellung der voraussichtlichen Ausgaben

      • Abschätzung der Einnahmen • Vermögensaufstellung

    2. (2)  Notwendig werdende Nachtragshaushalte sind vom Schatzmeister rechtzeitig aufzustellen, vom Vorstand zu beschließen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

    3. (3)  Die Einhaltung des Haushaltsplanes wird vom Schatzmeister überwacht.

    4. (4)  Verfügungsberechtigung über die Konten haben der Schatzmeister, der 1.Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied. Es gilt das 4-Augenprinzip. Auszahlungen und Überweisun- gen können von den Verfügungsberechtigten bis zu 500€ auch als Einzelpersonen getätigt

      werden.

§ 8 Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung setzt sich aus den Mitgliedern des Wassersportverein Seeland Harz e.V. zu- sammen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Der Vertreter der Vereinsjugend wird durch die jugendlichen Mitglieder gewählt und durch die Mit- gliederversammlung bestätigt.

§ 9 Mitgliedschaft

(1) Es gibt a) ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sowie b) außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht.

(2) Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder über 16 Jahren. Außerordentliche Mitglieder sind Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, Tages- und Fördermitglieder. Ehrenmitglieder werden in der Mitglieder- versammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Das Stimmrecht ist in allen Fällen per- sonenbezogen.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Streichung d) Tod

(2) Der Austritt kann nur schriftlich erklärt werden. Die Frist für den Austritt beträgt 6 Wochen zum Jah- resende. Das Datum des Posteingangs entscheidet. Der Austritt zum Jahresende wird nur dann wirk- sam, wenn bis zum Austrittsdatum das Eigentum des Vereins (Schlüssel, Surfmaterialien etc.) vollstän- dig zurückgegeben wird.

(3) Ein Mitglied kann in nachfolgenden Fällen durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederliste gestrichen werden:

a) wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Strei- chung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 4 Wochen verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Beendigung der Mit- gliedschaft ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

b) wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr dem Verein nicht mitge- teilt wurde.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt.

(5) Ein Antrag auf Ausschluss kann von jedem Vereinsmitglied beim Vereinsvorstand gestellt werden. Antragsteller und Auszuschließender sind vor der Einladung zur Mitgliederversammlung vom Vereins- vorstand zur mündlichen Anhörung durch den erweiterten Vorstand vorzuladen.

(6) Der Vorstand gibt zum Ausschlussantrag der Mitgliederversammlung eine mehrheitliche Empfehlung unter Angabe des Grundes des Ausschlusses bekannt. Falls der Antragsteller oder der Auszuschlie- ßende Mitglieder des Vorstandes sind, ruht seine Stimmberechtigung zu diesem Zeitpunkt. Der Auszu- schließende hat vor der Abstimmung über seine Sache das Recht zur mündlichen Rechtfertigung vor der Mitgliederversammlung.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder im Zuge einer Mitgliederversammlung beschlossen wer- den, wenn vorher ordnungsgemäß zu diesem Tagesordnungspunkt geladen wurde. Die Abstimmung erfolgt geheim.

(8) In besonderen Fällen schwerwiegender Verstöße, insbesondere gegen die in § 11 Abs. 2 genannten Pflichten, kann der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Vereinsmitglied vom Verein ausschließen. Dem Vereinsmitglied ist zuvor die Möglichkeit einer Anhörung einzuräumen.

(9) Im Falle des Ausschlusses bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung des geleisteten Jahres- beitrages.

(10) Hiervon werden die Ausschlussregelungen der § 11 und § 12 nicht berührt.

§ 11 Rechte und Pflichten

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit in dieser Satzung oder durch gültige Gesetze nicht übergeordnete Regelungen getroffen sind.
(2) Der Wassersportverein Seeland Harz e.V. verurteilt jegliche Form gewalttätiger Übergriffe und se- xualisierter Gewalt insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen. Diesbezügliche schwerwie- gende und strafrechtlich relevante Verstöße können zum Ausschluss führen.

(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet jährlich 8 Arbeitsstunden im Sinne des Vereinszweckes abzuleisten. Diese Verpflichtung erlischt, wenn das Mitglied stattdessen eine Einzahlung von 15,-€ pro nicht geleis- teter Arbeitsstunde auf das Vereinskonto tätigt.

§ 12 Beiträge

(1) Die Höhe des jährlichen Beitrages ist von der Mitgliederversammlung für das darauffolgende Jahr zu beschließen. Die Beiträge sind ohne Aufforderung zum jeweiligen Fälligkeitstermin zu zahlen. Bei unbegründeter Weigerung, den Beitragsverpflichtungen nachzukommen, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein nach Maßgabe der Regelungen des § 10

(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf besonders begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Kassen- und Beitragsordnung des WSH.



§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsit- zende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederver- sammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Lan- dessportbund LSA. zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

§ 14 Haftung und Vermögen

(1) Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, im Übrigen gel- ten die gesetzlichen Haftungsregelungen der § 31a und § 31 b BGB.

§ 15 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in der jeweils gültigen Fassung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, gespeichert und verarbeitet.

§ 16 Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(2) Der Verein verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirk- same Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahekommt.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 27.06.2019 von der Mitgliederversammlung des Wasser- sportverein Seeland Harz e.V. verabschiedet worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregis- ter in Kraft.

Die Satzung ist errichtet am 27.06.2019, mit Nachtrag (§6, Abs.3 und §11, Abs.3) vom 13.10.2019 (Tag der wiederaufgenommenen Gründungsversammlung).


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